Vereins Satzung

Hamburger Turnerbund von 1862 e. V.
Hohe Liedt 9 (Naturbad Kiwittsmoor), 22417 Hamburg

Beschlossen am 17.04.1862

geändert am 19.02.1969, 27.02.1970, 19.02.1986,
26.02.1992, 23.02.1994, 25.02.2003, 23.02.2006, 16.02.2010, 27.01.2011, 22.02.2012, 19.02.2013, 22.02.2017, 18.10.2018, 18.09.2019, 25.10.20212

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Hamburger Turnerbund von 1862 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Hamburger Turnerbundes von 1862 e.V. ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des
Sports im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Interessen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-
und Wettkampfsport verwirklicht.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Um die Mitgliedschaft im Verein kann sich jede unbescholtene Person bewerben, die sich zu den Grundsätzen
und Zielen des Vereins bekennt.

§ 4 Form des Aufnahmeantrags
Die Mitgliedschaft ist schriftlich auf einem Formblatt zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die damit zugleich die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus der Vereinszugehörigkeit des Minderjährigen übernehmen.

§ 5 Entscheidungsrecht des Vorstandes
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Er kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Aufnahme
des Bewerbers ablehnen.

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am allgemeinen Spiel- und Übungsbetrieb sämtlicher Abteilungen.
Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, an den satzungsgemäßen Versammlungen teilzunehmen und dort
das aktive und passive Wahlrecht auszuüben – zu Ausnahmen siehe §16.
Der Verein kann für die seinen Mitgliedern entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur haftbar gemacht
werden, soweit er selbst Versicherungsschutz genießt.
Gegen Vereinsstrafen und andere sie belastende Maßnahmen des Vorstands können die Mitglieder gemäß § 44 den
Ehrenrat anrufen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
Der HTB62 ist weltanschaulich, konfessionell, politisch neutral und verfolgt keinerlei derartige Ziele. Seine Mitglieder
verpflichten sich Menschen nicht wegen ihres/ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlechts oder sexuellen Orientierung
weder mittels verbaler Aussagen oder Gesten noch durch das Tragen dazu geeigneter Kleidung zu diffamieren,
diskriminieren oder in irgendeiner Form zu belästigen.
Bei Verstoß behält sich der Vorstand vor satzungsgemäße Strafen über das/die Mitglieder zu verhängen.
Der HTB62 verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

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§ 8 Haftung
8.1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus
entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in
Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und
Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
8.2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt
auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das
jeweilige Risiko versichert hat.
8.3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß,
dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange
besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
8.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache
Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

§ 9 Keine Sonderrechte
Sonderrechte werden keinem Mitglied gewährt. Insbesondere darf niemandem in seiner Eigenschaft als Mitglied eine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

§ 10 Beitragspflicht
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung einer Aufnahmegebühr, der laufenden Beiträge und evtl. beschlossener
Zusatzbeiträge der Abteilungen. Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Für jede infolge Zahlungsverzuges
erforderliche Mahnung kann eine Gebühr erhoben werden.

§ 11 Festsetzung der Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der laufenden Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und auf der
Internetseite des Vereins veröffentlicht. Der Beschluss tritt mit Beginn des auf die Beschlussfassung folgenden Vierteljahres in Kraft.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

§ 13 Form des Austritts
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, die bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern
zu unterschreiben ist.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende zulässig.
Für Kurzzeitgruppen-Mitglieder kann der Vorstand abweichende Regelungen treffen.

§ 14 Datenschutz
Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber den gesetzlichen
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied
ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner
Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen,
übermittelt.

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Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch
deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt,
personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3. Abschnitt: Organe

§ 15 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
d) die Ausschüsse
e) der Ehrenrat
Zur Ausübung seines Sportbetriebes gliedert sich der Verein in eine unbestimmte Anzahl von Abteilungen. Neue Abteilungen
können durch den Vorstand gegründet und müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Tätigkeit der vorstehend genannten Organe ist ehrenamtlich.
a.) Mitgliederversammlung

§ 16 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt alle Mitglieder über 16 Jahren, mit Ausnahme der für den Verein tätigen
nicht-aktiven und beitragsfreien Kampfrichter/innen, die über kein Stimmrecht verfügen.

§ 17 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung hat jährlich mindestens einmal,
und zwar spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, stattzufinden.
Ein Zwanzigstel der Mitglieder oder beide Kassenprüfer sind berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe von Gründen zu verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung in Textform unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Versand erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form.
Einladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie mit der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Versammlungstag an die
Mitglieder abgeschickt wurde. Haben mehrere Familienmitglieder dem Verein gegenüber eine gemeinsame Adresse
angegeben, so genügt die Absendung der Einladung an ein Familienmitglied.

§ 18 Beschlüsse
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit, d.h. mehr
als der Hälfte der tatsächlich abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 19 Versammlungsleitung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die Mitglieder des Vorstandes
entsprechend der in § 24 angegebenen Reihenfolge.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Moderation der Mitgliederversammlung auf Dritte übertragen. Diese müssen
nicht Mitglieder des Vereins sein.

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§ 20 Protokoll
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
und vom Schriftführer unterzeichnet werden.
Tritt während der Mitgliederversammlung ein Wechsel in der Person des Vorsitzenden ein, so unterzeichnet der neue
Vorsitzende, wechselt der Schriftführer, so unterzeichnet jeder für den von ihm protokollierten Teil der
Mitgliederversammlung.

§ 21 Anträge
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge sind, sofern die Satzung nichts
anderes bestimmt, mündlich in der Mitgliederversammlung zu stellen und zu begründen. Anträge auf Satzungs- oder
Beitragsänderung, auf Auflösung des Vereins sowie auf Gründung oder Auflösung einer Abteilung müssen schriftlich
begründet bis zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein, sofern sie nicht vom
Vorstand gestellt werden. Sie sind als besondere Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 22 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, der Ausschüsse, der Abteilungen und der
Kassenprüfer entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Wird die
Entlastung erteilt, so erlöschen damit alle Ersatzansprüche, soweit sie aus dem Tätigkeitsbericht des Vorstandes erkennbar
waren.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes, die Kassenprüfer, den Ehrenrat sowie den
Festausschuss. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan. Dieser muss für jede Abteilung einen Posten
ausweisen, dessen Umfang der Mitgliederzahl und den finanziellen Bedürfnissen des jeweiligen Sportbetriebes Rechnung zu
tragen hat. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anträge.

§ 23 Jugend
Die Jugendlichen wirken an der Vereinsarbeit durch den Jugendwart – er muss volljährig sein – und den Jugendausschuss
mit.
Die Wahl des Jugendwartes und ggf. seines Stellvertreters erfolgt durch die wahlberechtigten jugendlichen Mitglieder des
Vereins. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder im Alter von 12 bis 25 Jahren.
Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des HTB62.
Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart einberufen.
Sie hat jährlich – frühestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung – stattzufinden. Für die Einberufung gilt § 17 Absatz
2 entsprechend.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Grundsatzbeschlüsse der
Mitgliederversammlung des HTB62 selbstständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr etatmäßig zustehenden und
aus Zuschüssen anderer Organisationen zukommenden Mittel. Die Vorschriften der §§ 35 und 36 sowie 37 Satz 2 finden
Anwendung.
b) Vorstand

§ 24 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus:
dem Ersten Vorsitzenden
dem Zweiten Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Jugendwart und
einem bis maximal drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Über die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung
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Die Vorstandsmitglieder werden für vier Geschäftsjahre gewählt, und zwar in folgender Abfolge
a) Erste/r Vorsitzende/r und ein weiteres Vorstandsmitglied
b) Zweite/r Vorsitzende/r und ein weiteres Vorstandsmitglied
d) Schatzmeister/in und ein weiteres Vorstandsmitglied
c) Jugendwart/in und ein weiteres Vorstandsmitglied
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf von vier Jahren aus seinem Amte aus, so findet eine Neuwahl für die verbleibende
Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung statt. Dieses gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied in ein anderes Amt
des Vorstandes gewählt wird. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.

§ 25 Vertretungsrecht
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister mit der
Maßgabe, dass jeweils zwei der genannten Personen gemeinschaftlich den Verein vertreten können.
Der Zweite Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn eine der beiden anderen Personen
verhindert ist.
Die nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

§ 26 Rechte des Vorstandes
Der Vorstand nimmt alle Rechte des Vereins gegenüber den Mitgliedern wahr. Er kann die in der Satzung vorgesehenen
Vereinsstrafen verhängen.
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung über
die Pflicht zur Beitragszahlung machen.
Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Abteilungen befugt. Der Vorstand kann zur
Verfolgung besonderer Zwecke geeignete Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen und ihnen entsprechende Weisungen bzw.
Vollmachten erteilen. Gegenüber der Mitgliederversammlung trägt der Vorstand die Verantwortung für diese Mitarbeiter.
Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit
freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
Auf Beschluss des Vorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von
Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe
zahlen.

§ 27 Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und legt den Entwurf zum Haushaltsplan vor.

§ 28 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
Der Schatzmeister hat den Vorstandsmitgliedern sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Vermögensverwaltung
und die Kassenführung des Vereins zu gewähren.
Der Jugendwart vertritt im Vorstand die Interessen der Jugendlichen aller Abteilungen. Ferner bemüht er sich um den
Kontakt der Jugendlichen untereinander.

§ 29 Vorstandssitzungen
Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, es sei denn, dass alle nach
§ 26 BGB vertretungsberechtigte Mitglieder fehlen.
Vorstandssitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Zweiten Vorsitzenden oder, falls auch
dieser abwesend ist, vom Schatzmeister geleitet.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Mitglieder des Vorstandes sind von der Entscheidung in einer Sache ausgeschlossen, wenn sie befangen sind. Wird
Befangenheit geltend gemacht, so entscheiden darüber die übrigen Mitglieder des Vorstandes unter Ausschluss der/ des
Betroffenen.

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§ 30 Amtsfortführung
Nach Ablauf der Amtsperiode eines jeden Vorstandsmitgliedes bleibt dieses bis zu Wahl seines Nachfolgers im Amte und
führt die Geschäfte weiter.

§ 31 Erweiterter Vorstand
Vorstand und Abteilungsleiter (bzw. deren Beauftragte) bilden den erweiterten Vorstand, der mindestens einmal im Quartal
unter der Leitung des Ersten Vorsitzenden ggf. auch online zusammentritt.
Hat die Mitgliederversammlung keinen Haushaltsplan beschlossen, so beschließt der erweiterte Vorstand einen
Nothaushaltsplan. Dieser tritt außer Kraft, wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die der Vorstand auf einen
vor Ende April liegenden Termin einzuberufen hat, einen Haushaltsplan beschließt.
c) Kassenprüfer

§ 32 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl des bisher
amtierenden Kassenprüfers ist unzulässig.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des
Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes, die
Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieb zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
Auf die Einhaltung der für einen Kaufmann einzuhaltenden Buchführungsvorschriften und der §§ 51 ff AO, insbesondere
aber auch der Einhaltung von § 9 der Satzung, haben die Kassenprüfer besonders zu achten.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu
verlangen.
d) Ausschüsse

§ 33 Festausschuss
Der Festausschuss besteht aus dem Festwart und mehreren Beisitzern, die jährlich durch die Mitgliederversammlung
gewählt werden.

§ 34 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus den Jugendwarten der Abteilungen. Weitere interessierte Mitglieder können vom
Vereinsjugendwart zur Mitarbeit herangezogen werden. Aufgabe des Jugendausschusses ist es, den Jugendwart in seiner
Arbeit zu unterstützen. Der Jugendausschuss tagt unter Leitung des Jugendwartes. Er wird von diesem einberufen.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die auf der Jugendversammlung zu beschließen ist.
Sie darf der Satzung des HTB62 nicht widersprechen.
e) Abteilungen

§ 35 Abteilungsleitung
Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geführt. Diese verwalten die ihren Abteilungen durch den Haushaltsplan
zugeteilten Geldmittel. Den Umfang der Befugnisse der Abteilungen regelt im Übrigen die Geschäftsordnung.
Die Abteilungsleiter sind an die Weisungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Abteilungsversammlungen gebunden.
Über die Einnahmen und Ausgaben ist dem Schatzmeister monatlich Rechnung abzulegen, etwaige Mehreinnahmen
sind auf Verlangen des Schatzmeisters abzuführen.
Die Abteilungen erkennen notwendige Satzungsbestimmungen der Fachverbände an.

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§ 36 Zusatzbeiträge
Jede Abteilung kann durch ihre Mitgliederversammlung beschließen, Zusatzbeiträge zu erheben. Ein derartiger Beschluss
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Werden Zusatzbeiträge erhoben, so verwaltet der Abteilungsleiter die hierdurch eingebrachten Mittel. Er hat über sie Buch zu führen und den von der Abteilungsversammlung gewählten Kassenprüfern in sämtliche Unterlagen jederzeit Einblick zu
gewähren.

§ 37 Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr nach der ordentlichen Mitgliederversammlung unter
dem Vorsitz des Abteilungsleiters zusammen.
Die die Mitgliederversammlung betreffenden Vorschriften über das Stimmrecht, die Einberufung, die Beschlussfähigkeit,
die Protokollführung, die Anträge und Wahlen finden entsprechende Anwendung.
f ) Ehrenrat

§ 38 Zusammensetzung
Der Ehrenrat besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier
Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Ersten Beisitzer. Im Falle der Verhinderung eines der genannten Mitglieder rücken die weiteren
Beisitzer ihrer Reihenfolge entsprechend auf. Die Beschlussfähigkeit des Ehrenrates setzt die Anwesenheit eines der beiden Vorsitzenden voraus.

§ 39 Wahl des Ehrenrates
Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Alle zwei Jahre werden drei
Mitglieder gewählt, und zwar wechselweise
a) der Vorsitzende und zwei Beisitzer
b) der stellvertretende Vorsitzende und zwei Beisitzer.
Die Reihenfolge der Beisitzer bestimmt sich in der Weise, dass die Hauptversammlung den Dritten und Vierten Beisitzer
wählt. Diese werden nach Ablauf von zwei Jahren Erster und Zweiter Beisitzer.

§ 40 Wählbarkeit und Befangenheit
Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Ehrenrat gewählt werden. Mitglieder des Ehrenrates sind von der
Entscheidung einer Sache ausgeschlossen, wenn Sie befangen sind. Wird die Befangenheit geltend gemacht, so
entscheidet darüber der Ehrenrat unter Ausschluss des Betroffenen und Hinzuziehung des nächsten Beisitzers.

§ 41 Einberufung
Der Ehrenrat wird auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch den Vorsitzenden des Ehrenrates, im
Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen.
Der Antragsteller und der Antragsgegner müssen eine Woche vor dem Verhandlungstag unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes schriftlich benachrichtigt werden.

§ 42 Rechte der Beteiligten
Den Beteiligten ist in der Verhandlung Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich, in eigener Person oder durch
einen Vertreter zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

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§ 43 Entscheidung
Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich und mit Gründen versehen
zuzustellen. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt

§ 44 Aufgaben
Der Ehrenrat entscheidet über
a) den Einspruch eines Mitgliedes gegen eine über dieses verhängte Vereinsstrafe,
b) den Antrag eines Mitgliedes auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens wegen einer ihn belastenden Maßnahme des
Vorstands. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung des Vereins, die abweichend von §§ 41 ff auch eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung vorsehen kann,
c) Ehrungen entsprechend der Ehrungsordnung des Vereins.

4. Abschnitt: Strafen

§ 45 Strafarten
Der Vorstand kann folgende Strafen verhängen:
a) den Verweis,
b) die Sperrung der Teilnahme am Spiel- und Übungsbetrieb bis zur Dauer eines halben Jahres,
c) eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe eines Jahresbeitrages,
d) den Ausschluss eines Mitgliedes.
§ 46
Voraussetzungen des Ausschlusses
Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied
a) gegen die Satzung verstößt, insbesondere mit der Zahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs
Monate im Verzug ist,
b) den Grundsätzen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt, den Vereinsfrieden stört oder das Ansehen des Vereins
öffentlich verletzt oder
c) in sonstiger Form dem Verein einen schwerwiegenden Schaden zugefügt hat.
§ 47
Einspruch beim Ehrenrat
Gegen die eine Strafe verhängende Entscheidung ist der Einspruch binnen einem Monat nach Zustellung beim
Ehrenrat zulässig.
5. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 48
Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
§ 49
Qualifizierter Mehrheitsbeschluss
Die Auflösung kann auf der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
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§ 50
Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vereinsvermögen
dem Hamburger Sportbund e.V. zur Verfügung zu stellen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Abweichend davon fällt das Vereinsvermögen an einen anderen Sportverein, wenn die Mitgliederversammlung dieses im
Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins beschließt und wenn der andere im Beschluss namentlich zu bezeichnende
Sportverein die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeitsverordnung erfüllt. Auf einen Beschluss, der die Auflösung des
Vereins und die Übertragung des Vereinsvermögens im Sinne des Absatzes 1 zum Gegenstand hat, findet § 49 Satz 1 keine
Anwendung. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
6. Abschnitt: Satzungsänderungen
§ 51
Beschluss einer Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 52
Qualifizierter Mehrheitsbeschluss
Der Beschluss, durch den die Satzung geändert wird, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 53
Bekanntmachung
Die beschlossene Satzungsänderung ist auf der Internetseite des Vereins zu veröffentlichen.